Statuten

STATUTEN des Frauenfelder Oratorienchors

1. Name, Zweck und Sitz

1.1. Unter dem Namen Frauenfelder Oratorienchor besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff des ZGB.

1.2. Der Frauenfelder Oratorienchor ist ein gemischter Chor.

1.3. Er bringt grössere Chorwerke zur Aufführung.

1.4. Sitz des Vereins ist Frauenfeld.

2. Mitgliedschaft

2.1. Dem Frauenfelder Oratorienchor können Aktiv- und Passivmitglieder angehören.

2.2. Über die Aufnahme eines Aktivmitglieds entscheidet der Vorstand.

Der Dirigent kann eine Stimmprobe verlangen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.3. Die Aktivmitglieder sind zu regelmässigem Probenbesuch verpflichtet.

3. Mitgliederversammlung (im folgenden MV)

3.1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Ihre Durchführung kann überdies jederzeit von einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt werden.

3.2. Jedes Aktivmitglied ist stimm- und wahlberechtigt.

3.3. Die MV wählt:

3.3.1. den Präsidenten und den Dirigenten

3.3.2. den übrigen Vorstand

3.3.3. zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten

3.4. Die MV behandelt vom Vorstand vorgelegten Geschäfte, insbesondere das Konzertprogramm.

3.5. Die MV nimmt Rechnungen ab und entlastet den Vorstand.

3.6. Die MV kann Statutenänderungen beschliessen.

3.7. Die MV setzt die Jahresbeiträge fest.

3.8. Die MV beschliesst über die Vereinsauflösung und die Verwendung des Vermögens oder die Deckung des Defizites.

3.9. Die MV ist beschlussfähig, wenn dazu schriftlich eingeladen wurde. Zur ordentlichen MV muss 14 Tage vorher eingeladen werden.

Frauenfelder Oratorienchor

4. Vorstand

4.1. Der Vorstand besteht aus:

Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Dirigent und aus höchstens vier Beisitzern.

4.2. Vorbehältlich 3.3.1. konstituiert er sich selbst.

4.3. Der Vorstand wird von der MV auf zwei Jahre gewählt.

4.4. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und hat folgende

Aufgaben:

Besorgung der laufenden Geschäfte, Vorbereitung von Konzerten, Einberufung und Vorbereitung der MV.

4.5. Dem Vorstand steht das Recht zu, Mitglieder, welche die Proben nur unregelmässig besuchen, von der Mitwirkung an Konzerten auszuschliessen.

4.6. Der Vorstand hat das Recht, für seine Arbeiten weitere Chormitglieder und Aussenstehende beizuziehen.

5. Mittel des Vereins

5.1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Aktiv und Passivmitglieder und der öffentlichen Hand sowie aus Zuwendungen von Gönnern.

5.2. Allfällige Überschüsse aus Veranstaltungen gehören dem Verein.

5.3. Die Rechungen des Vereins werden jährlich einmal durch die Rechnungsrevisoren geprüft.

5.4. Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nicht persönlich, die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

6. Passivmitglieder

6.1. Gönner des Vereins können als Passivmitglieder aufgenommen werden.

6.2. Die Passivmitgliedschaft wird vom Vorstand geregelt.

7. Statutenrevision und Auflösung des Vereins

7.1. Die Revision der Statuten kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

7.2. Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.